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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den
Namen “Luftsportverein Ostharz e.V.“ und hat seinen Sitz in Aschersleben,
Güstener Chaussee.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Luftsportvereins
1. Zweck des Vereins ist
es, Luftsport zu betreiben, insbesondere den Segelflug, aber auch solcher
Sportarten wie Motorflug, Drachenflug, Ultraleichtflug, Fallschirmsport
und Modellflug offen zu sein und den Luftsport in seiner Gesamtheit zu
fördern und Mitgliedern des Vereins – aber auch Nichtvereinsmitgliedern –
die Möglichkeit einzuräumen, sich im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten
luftsportlich zu betätigen.
2. In seiner Gesamtheit verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen
aus Mittel des Vereins. Keine Person darf Ausgaben erhalten, die dem Zweck
des Vereins fremd sind.
§ 3
Rechtsgrundlage, Rechtsweg
1. Der Verein ist
politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des
Luftsportverbandes und des Sportbundes. Die Satzung der Verbände werden
anerkannt. Die Interessen des Vereins werden durch seine gewählten
Vertreter im regionalen Luftsportverband vertreten.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliedsversammlung. Die Rechte und
Pflichten der Mitglieder des Vereins sowie all’ seiner Organe werden durch
die vorliegende Satzung geregelt.
2. Für alle Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und
aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der
ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als
Schiedsgericht entschieden hat.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins
kann jeder Bürger werden, der die Satzung des Vereins anerkennt. Für die
Teilnahme an der aktiven luftsportlichen Tätigkeit gelten Anforderungen
hinsichtlich des geforderten Mindestalters, der gesundheitlichen Eignung
sowie für die jeweilige Luftsportart erlassenen staatlichen und
übergeordneten Vorstände festgelegten Gesetze und Vorschriften.
Minderjährige haben in jedem Fall die Zustimmungserklärung der
Erziehungsberechtigten zu erbringen.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
richten, der durch Beschluß darüber entscheidet. Der Beschluß des
Vorstandes wird erst dann wirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die
festgesetzte Aufnahmegebühr und den anteiligen Jahresbeitrag für das
laufende Jahr gezahlt hat.
3. Mitglieder des Vereins können Teilnehmer einer oder mehrerer
Luftsportarten des Luftsportverbandes werden. Die Mitgliedschaft von
Veteranen, Förderern und Ehrenmitgliedern sowie Interessengemeinschaften
ist möglich.
4. Es gibt aktive und passive Vereinsmitglieder. Aktive Mitglieder sind
stimmberechtigt. Passive sind nicht stimmberechtigt. Aktive Mitglieder
sind alle Mitglieder, die sich aktiv an einer Luftsportart beteiligen.
(z.B. Segelflieger, Motorflieger, Drachenflieger, Ballonfahrer,
Fallschirmspringer, Modellflieger) und die Ehrenmitglieder. Passive
Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv an der luftsportlichen
Tätigkeit beteiligen (z.B. Förderer, Veteranen –außer Ehrenmitglieder –
und Mitglieder von Interessengemeinschaften).
5. Alle aktiven Mitglieder des Vereins sind gleichberechtigt. Kein
Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Die Einrichtungen und Geräte des
Vereins stehen allen Mitgliedern, sofern sie die dazu erforderlichen
Berechtigungen haben und die Beschlüsse des Vorstandes und/oder der
Mitgliederversammlung nicht verletzt haben, zur Verfügung.
§ 5
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes
durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder.
§6
Erlöschen der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a.) Tod,
b.) Austritt,
c.) Streichung von der Mitgliederliste,
d.) Ausschluß aus dem Verein
2. Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung, die dem
Vorsitzenden spätestens mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende
zugehen muß. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluß des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages
mehr als 3 Monate in Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreibebrief bekannt
zumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit
der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
3. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der
bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten
gegenüber unberührt.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
1.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8
Organe des Vereins
a.)
der Vorstand,
b.) die Mitgliederversammlung,
c.) der Ehrenrat.
§ 9
Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
a.) dem Vorsitzenden,
b.) 2 Stellvertretern
c.) dem Schatzmeister
d.) dem Jugendwart
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Ämterhäufung ist unzulässig.
3. der Ausbildungsleiter und der Technische Leiter gehören dem Vorstand
als beratende, jedoch nicht stimmberechtigte Mitglieder an.
§ 10
Pflichten und Rechte des Vorstandes
1.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins im Interesse des Vereins zu
führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auszuführen.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Dabei handelt der Vorstand durch mindestens zweier seiner Mitglieder.
3. Der Vorstand kann bei Ausscheiden oder sonstiger dauernder
Verhinderungen eine Mitgliedes von Vereinsorganen dessen verwaistes Amt
bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch besetzen.
4. Der Vorstand bzw. dessen einzelne Mitglieder haften dem Verein
gegenüber auf Schadensersatz nur dann, wenn eine unerlaubte Handlung
vorliegt. Betragsmäßig geht ihre Haftung nicht über die Summe des
Vereinsvermögens hinaus.
§
11
Beschlußfassung des Vorstandes
1.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen auf der Grundlage
eines Jahresarbeitsplanes, die der Regel alle 6 Wochen durchzuführen sind.
In begründeten Fällen können diese Sitzungen kurzfristig unter Wahrung
einer telefonischen oder schriftlichen Einladungsfrist von mindestens 2
Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden noch
mindestens 2 Leitungsmitglieder mit Stimmrecht anwesend sind.
3. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden (in Ausnahmefällen von
seinem Stellvertreter) geleitet. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu
führen, worin Angaben über Datum, Namen der Teilnehmer, gestellte Anträge
und Abstimmungsergebnis ersichtlich sind.
4. Die beratenden Mitglieder könne verlangen, daß sie zu allen Beschlüssen
des Vorstandes gehört werden und ihre Bedenken gegen die Entscheidung des
Vorstandes protokolliert werden.
§ 12
Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
1.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen der
Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte
Geschäftsführung des Vorstandes. Er unterzeichnet die genehmigten
Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen
verbindlichen Schriftstücke.
2. Der Schriftführer ist der Stellvertreter des Vorsitzenden. Er erledigt
den gesamten Geschäfts- und Vereinsschriftverkehr. Er führt die
Mitgliederliste und in den Versammlungen die Protokolle, die er mit zu
unterschreiben hat. Er hat am Schluß eines jeden Geschäftsjahres in
Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden einen schriftlichen Jahresbericht
vorzulegen, der in der folgenden Jahreshauptversammlung zu verlesen ist.
3 Der Vermögensverwalter führt die Vereinskasse und sorgt für die
Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage
des Vereinsvermögens verantwortlich. Er hat eine ordnungsgemäße
Buchführung zu halten und ausgaben sowie Einnahmen durch geeignete
Unterlagen zu belegen.
Der Vermögensverwalter führt ein Verzeichnis über das gesamte Vermögen des
Vereins. Er stellt zu Beginn des Jahres einen Finanzplan auf und zum Ende
des Jahres eine Jahresabrechnung. Beides ist der nächsten
Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit berechtigt, Einblick in die
Vermögensverwaltung zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und die sonstigen
Geschäftsunterlagen einzusehen.
Der Vermögensverwalter hat insbesondere darüber zu wachen, daß Verträge,
durch die dem Verein ein Darlehen gewährt wird bzw. ihm geldwerte Sachen
überlassen werden, schriftlich gefaßt werden und die Vertragsbedingungen
im einzelnen genau festgelegt werden. Zinsen beschränken sich der Höhe
nach auf den Notenbankzinssatz.
§ 13
Mitgliederversammlungen
1.
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden
in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
In den Mitgliederversammlungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine
Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein
Vorstandsmitglied dieses verlangt oder wenn 10 % der stimmberechtigten
Mitglieder es verlangen.
3. Die Berufung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter
Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Sie hat sobald eine Aufforderung
im Sinne Ziff. 2) erging, innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Dringlichkeitsanträge sind spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung
zu stellen. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung per
Beschluß durch einfache Mehrheit.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
§ 14
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.
2. Sämtliche Beschlüsse, Außer in den Fällen, in denen gesetzlich oder
ausdrücklich in vorliegender Satzung geregelten Fällen, eine andere
Stimmenmehrheit erforderlich ist, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch
Handaufheben, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt und beschlossen
ist.
3. Über
sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluß vom
Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muß Angaben über die Zahl der erschienenen, die gestellten
Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind
besonders hervorzuheben.
§
15
Jahreshauptversammlung
1.
Eine Mitgliederversammlung hat alljährlich einmal bis zum 28. Februar als
sog. Jahreshauptversammlung einberufen zu werden.
2. Der Beschlußfassung der Jahreshauptversammlung unterliegt insbesondere:
a.) Wahl der Vorstandsmitglieder
b.) Wahl des Ausbildungsleiters
c.) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
d.) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern und 1 Stellvertreter
e.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f.) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und der
Aufnahmegebühr für das neue Geschäftsjahr
g.) Entlastung der Organe nach erfolgtem Rechenschaftsbericht
h.) Aufstellung eines Haushaltsvorschlages
§ 16
Ehrenrat
1.
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern sowie
Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein
bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein.
2. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und
Satzungsverstöße innerhalb eines Vereins, soweit der Vorfall mit der
Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht der Zuständigkeit
eines Sportgerichtes eines Fachverbandes unterliegt und der ordentliche
Rechtsweg nicht möglich ist.
§ 17
Verfahren vor dem Ehrenrat
1.
Der Ehrenrat tritt auf schriftlich begründeten Antrag eines jeden
Vereinsmitglied zusammen. Der Antrag ist beim Obmann einzureichen, der ihn
an die streitenden Parteien weiterleitet – ebenso, wie er die jeweiligen
schriftlichen Erwiderungen der Parteien der jeweils anderen Partei
zuleitet.
Der Ehrenrat beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, nachdem
den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben war, sich wegen erhobenen
Anschuldigungen zu entlasten und zu verantworten.
Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien schriftlich zu laden. Nach
mündlicher Verhandlung sind die Parteien schriftlich zu laden. Nach
mündlicher Verhandlung entscheidet der Ehrenrat durch mehrheitlichen
Beschluß. Der Beschluß ist den Parteien schriftlich mitzuteilen und zu
begründen. Im übrigen gilt die Schiedsrichterordnung.
2. Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
a.) Verwarnung
b.) Verweis
c.) Aberkennung der Fähigkeiten, ein Vereinsamt zu bekleiden mit
sofortiger Suspendierung
d.) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten.
§ 18
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1.
Bei Satzungsänderungen bzw. bei der Auflösung des Vereins ist eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich unter der
Bedingung, daß mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die
Vereinsauflösung weniger als 75% der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen.
Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlußfähig.
§ 19
Vermögen des Vereins
1.
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitglieder
steht ein Anspruch hierauf nicht zu.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen
nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten an den Kreissportbund "Harz-Börde"
e.V. Aschersleben, der es für sportliche Zwecke verwendet, wobei – soweit
möglich – diese gemeinnützige Einrichtung der Förderung des Luftsports
dienen bzw. ihr verwandt sein sollte.
§ 20
Beiträge der Vereinsmitglieder
Die
finanziellen Beiträge, die jedes Vereinsmitglied zu zahlen hat, werden zu
dieser Satzung als Anhang geführt. Sie sind für jedes Geschäftsjahr durch
den Vermögensverwalter zu erstellen und in der Jahreshauptversammlung zu
beschließen. Der Jahresbeitrag ist von den Mitgliedern bis zum 31.03. des
laufenden Geschäftsjahres einzuzahlen.
Diese Satzung wurde in der Versammlung am 28. Februar 1999 neuerstellt und
angenommen.
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